Fachbeitrag
Betriebsbesichtigung durch Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft: So bereiten Sie sich vor
Seit 2026 müssen die Arbeitsschutzbehörden der Länder jedes Jahr mindestens fünf Prozent der Betriebe besichtigen. Die Wahrscheinlichkeit eines Besuchs steigt damit spürbar. Wer seine Unterlagen in Ordnung hat, kann einer Besichtigung gelassen entgegensehen.
Aktualisiert am 3 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze
- In Deutschland überwachen zwei Stellen den Arbeitsschutz: die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger.
- Seit 2026 gilt eine Mindestbesichtigungsquote von fünf Prozent der Betriebe pro Jahr (§ 21 Abs. 1a ArbSchG).
- Im Mittelpunkt stehen die Gefährdungsbeurteilung und ihre Umsetzung – nicht einzelne Formulare.
- Aufsichtspersonen dürfen Betriebe während der Betriebs- und Arbeitszeiten betreten und Unterlagen einsehen (§ 22 ArbSchG).
- Wer einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.
Wer prüft? Das duale Aufsichtssystem
Der Arbeitsschutz in Deutschland wird von zwei Seiten überwacht. Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden – je nach Bundesland Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz oder Regierungspräsidium – kontrollieren die Einhaltung von Arbeitsschutzgesetz und Verordnungen. Die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen überwachen die Unfallverhütungsvorschriften und beraten die Unternehmen (§§ 17, 19 SGB VII).
Beide Seiten stimmen ihre Tätigkeit im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) ab. Ein Besuch kann angekündigt oder unangekündigt stattfinden – routinemäßig, nach einem Unfall oder aufgrund einer Beschwerde.
Neu seit 2026: die Mindestbesichtigungsquote
Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz wurde § 21 Abs. 1a in das Arbeitsschutzgesetz aufgenommen. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 müssen die Länder jährlich mindestens fünf Prozent der im Land vorhandenen Betriebe besichtigen. Bezugsgröße ist die Betriebsstatistik der Bundesagentur für Arbeit aus dem Vorjahr.
Rechnerisch wird damit jeder Betrieb etwa alle 20 Jahre besucht. Da die Behörden ihre Besichtigungen nach Risiko auswählen, ist ein Besuch für Betriebe mit höherem Gefährdungspotenzial deutlich wahrscheinlicher, als der Durchschnitt vermuten lässt.
Wie läuft eine Besichtigung ab?
- 1
Eröffnungsgespräch
Die Aufsichtsperson erläutert Anlass und Umfang. Teilnehmen sollten Geschäftsführung oder Standortleitung und die Fachkraft für Arbeitssicherheit; ein vorhandener Betriebsrat ist nach § 89 BetrVG hinzuzuziehen.
- 2
Prüfung der Organisation
Im Mittelpunkt stehen Gefährdungsbeurteilung, Bestellungen, Unterweisungen und Prüfnachweise. Zunehmend wird die Arbeitsschutzorganisation als Ganzes bewertet, nicht nur einzelne Mängel.
- 3
Rundgang
Bei der Begehung achten die Prüfenden auf Verkehrs- und Fluchtwege, Maschinenschutz, die Lagerung von Gefahrstoffen, Erste-Hilfe-Einrichtungen und darauf, ob dokumentierte Maßnahmen tatsächlich umgesetzt sind.
- 4
Abschlussgespräch
Festgestellte Mängel werden besprochen. Häufig folgt ein Revisionsschreiben mit Fristen; bei erheblichen Gefahren kann die Behörde Anordnungen treffen.
Diese Unterlagen sollten bereitliegen
| Thema | Unterlagen |
|---|---|
| Organisation | Pflichtenübertragungen, Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Protokolle des Arbeitsschutzausschusses |
| Gefährdungsbeurteilung | Aktuelle Beurteilungen aller Bereiche einschließlich psychischer Belastung, festgelegte Maßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle |
| Unterweisung | Unterweisungsnachweise mit Datum, Inhalt und Bestätigung der Teilnehmenden, Unterweisungsplan |
| Arbeitsmittel und Anlagen | Prüfverzeichnis, Prüfberichte, Nachweise über die befähigten Personen |
| Gefahrstoffe | Gefahrstoffverzeichnis, aktuelle Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen, gegebenenfalls Substitutionsprüfung |
| Notfall und Erste Hilfe | Liste der Ersthelfer und Brandschutzhelfer, Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen, Flucht- und Rettungspläne, Alarmplan |
| Arbeitsmedizin | Vorsorgekartei mit angebotener und durchgeführter arbeitsmedizinischer Vorsorge |
| Arbeitszeit | Aufzeichnungen über Arbeitszeiten, soweit gesetzlich gefordert |
Häufige Beanstandungen
- Die Gefährdungsbeurteilung fehlt für einzelne Bereiche oder wurde seit Jahren nicht überprüft.
- Psychische Belastung wurde nicht beurteilt.
- Unterweisungen sind nicht dokumentiert oder liegen länger als ein Jahr zurück.
- Prüffristen für Leitern, Regale oder elektrische Betriebsmittel sind überschritten.
- Das Gefahrstoffverzeichnis ist unvollständig, Sicherheitsdatenblätter sind veraltet.
- Maßnahmen wurden festgelegt, aber nicht umgesetzt oder nicht auf Wirksamkeit geprüft.
Nach der Besichtigung: Revisionsschreiben und Anordnungen
Das Ergebnis wird meist in einem Revisionsschreiben festgehalten, das Mängel und Fristen benennt. Behandeln Sie es wie einen Maßnahmenplan: Jede Feststellung erhält eine verantwortliche Person, einen Termin und einen Nachweis der Erledigung. Melden Sie die Umsetzung fristgerecht zurück.
Werden Mängel nicht behoben, kann die Behörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG Anordnungen treffen und bei Gefahr die betroffene Arbeit untersagen. Wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann (§ 25 ArbSchG). Beharrliche Wiederholung oder die Gefährdung von Leben und Gesundheit Beschäftigter kann als Straftat verfolgt werden (§ 26 ArbSchG).
Dauerhaft vorbereitet statt kurzfristig aufgeräumt
Die beste Vorbereitung ist ein Arbeitsschutz, der jeden Tag nachweisbar funktioniert. Wer Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Prüfungen, Gefahrstoffe und Maßnahmen in einem System führt, stellt die geforderten Nachweise in kurzer Zeit zusammen. In EHS Go exportieren Sie Gefährdungsbeurteilungen, Prüfverzeichnis, Unterweisungsstand und Maßnahmenliste je Standort als PDF – und verfolgen die Feststellungen aus dem Revisionsschreiben als Maßnahmen bis zur Erledigung.
Häufige Fragen
Muss eine Betriebsbesichtigung angekündigt werden?
Nein. Aufsichtspersonen dürfen Betriebe während der Betriebs- und Arbeitszeiten auch unangekündigt betreten. Viele Besichtigungen werden dennoch angekündigt, damit die richtigen Ansprechpersonen und Unterlagen vor Ort sind.
Muss der Betriebsrat bei der Besichtigung dabei sein?
Ja. Nach § 89 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat bei Besichtigungen und Fragen des Arbeitsschutzes durch Behörden und Unfallversicherungsträger hinzuzuziehen.
Was passiert, wenn bei der Besichtigung Mängel festgestellt werden?
In der Regel erhalten Sie ein Revisionsschreiben mit Fristen. Werden die Mängel fristgerecht behoben und zurückgemeldet, ist der Vorgang meist abgeschlossen. Bei erheblichen oder wiederholten Mängeln kann die Behörde Anordnungen treffen, deren Missachtung bußgeldbewehrt ist.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
