Fachbeitrag
Arbeitsschutz an mehreren Standorten organisieren
Mit jedem neuen Standort wächst nicht nur die Zahl der Gefährdungsbeurteilungen und Prüftermine, sondern auch das Risiko, dass jeder Standort eigene Regeln entwickelt. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Verantwortung klar verteilen und trotzdem den Überblick behalten.
Aktualisiert am 3 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze
- Die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz bleibt bei der Unternehmensleitung, auch wenn Aufgaben an Standortleitungen übertragen werden.
- Pflichten werden schriftlich übertragen – mit klar abgegrenzten Aufgaben, Befugnissen und Mitteln.
- Viele Pflichten knüpfen an den einzelnen Betrieb an, etwa Arbeitsschutzausschuss, Ersthelfer und Flucht- und Rettungspläne.
- Bewährt hat sich ein hybrides Modell: zentrale Standards, Umsetzung vor Ort, einheitliche Kennzahlen.
- Interne Audits zwischen Standorten fördern Vergleichbarkeit und den Austausch guter Lösungen.
Wer trägt die Verantwortung?
Verantwortlich für den Arbeitsschutz ist der Arbeitgeber, bei Kapitalgesellschaften also Geschäftsführung oder Vorstand. Diese Verantwortung lässt sich nicht abgeben, wohl aber organisieren: Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. § 13 DGUV Vorschrift 1 sieht dasselbe für die Pflichten aus den Unfallverhütungsvorschriften vor.
Für mehrere Standorte bedeutet das: Standort- und Werksleitungen erhalten ihre Pflichten schriftlich, mit klar beschriebenem Aufgabenbereich sowie den nötigen Befugnissen und Mitteln. Bei der Unternehmensleitung verbleiben Auswahl-, Organisations- und Kontrollpflichten. Wer delegiert, muss also regelmäßig prüfen, ob die übertragenen Aufgaben tatsächlich erfüllt werden.
Pflichten, die an den einzelnen Betrieb anknüpfen
Viele Vorschriften beziehen sich auf den Betrieb, nicht auf das Unternehmen als Ganzes. Für jeden Standort ist deshalb zu klären:
| Pflicht | Grundlage | Hinweis |
|---|---|---|
| Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt | ASiG, DGUV Vorschrift 2 | Umfang richtet sich nach Beschäftigtenzahl und Betriebsart |
| Arbeitsschutzausschuss | § 11 ASiG | In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten; tagt mindestens einmal im Vierteljahr |
| Sicherheitsbeauftragte | § 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1 | Ab regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten; Anzahl auch nach räumlicher Verteilung |
| Ersthelfer und Brandschutzhelfer | § 26 DGUV Vorschrift 1, ASR A2.2 | Anzahl je Betrieb nach Beschäftigtenzahl und Gefährdung |
| Gefährdungsbeurteilung, Prüfungen, Unterweisungen | ArbSchG, BetrSichV, DGUV Vorschrift 1 | Immer standortbezogen, weil sich Räume, Anlagen und Tätigkeiten unterscheiden |
| Flucht- und Rettungsplan | § 4 ArbStättV, ASR A2.3 | Je Gebäude, abhängig von Lage, Ausdehnung und Nutzung |
Für Standorte im Ausland gilt das jeweilige nationale Recht. Innerhalb der EU sorgt die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG für ein gemeinsames Grundgerüst, die Einzelheiten unterscheiden sich jedoch von Land zu Land.
Zentral, dezentral oder hybrid?
Über mehrere Standorte hinweg wird Arbeitsschutz meist nach einem von drei Modellen organisiert:
| Modell | Merkmale | Geeignet für |
|---|---|---|
| Zentral | Eine Stabsstelle gibt Standards vor, betreut alle Standorte und führt die Dokumentation zentral | Wenige, ähnliche Standorte in räumlicher Nähe |
| Dezentral | Jeder Standort organisiert sich selbst, die Zentrale sammelt lediglich Ergebnisse | Sehr unterschiedliche Geschäftsbereiche |
| Hybrid | Zentrale Standards, Vorlagen und Kennzahlen; Umsetzung und Verantwortung vor Ort | Die meisten Unternehmen mit mehreren Standorten |
Das hybride Modell verbindet die Ortskenntnis der Standorte mit der Vergleichbarkeit einer zentralen Steuerung. Voraussetzung ist eine gemeinsame Arbeitsgrundlage: einheitliche Strukturen für Gefährdungsbeurteilungen, gleiche Bewertungsmaßstäbe und dieselben Kennzahlen.
Gemeinsame Standards festlegen
- eine einheitliche Gliederung der Gefährdungsbeurteilung und eine gemeinsame Risikomatrix
- unternehmensweite Vorlagen für Begehungen, Betriebsanweisungen und Unterweisungsthemen, die Standorte ergänzen, aber nicht ersetzen
- einheitliche Prüfintervalle für gleichartige Arbeitsmittel
- eine Freigaberegel für neue Gefahrstoffe, die an allen Standorten gilt
- gemeinsame Definitionen für Kennzahlen und Meldewege
Steuern mit Kennzahlen und Audits
Die Zentrale braucht nicht jedes Detail, aber verlässliche Signale. Bewährt haben sich wenige Kennzahlen je Standort – überfällige Maßnahmen, Prüftermintreue, Unterweisungsquote und Aktualität der Gefährdungsbeurteilungen –, ergänzt um die Unfallzahlen.
Interne Audits schaffen zusätzliche Vergleichbarkeit. Besonders wirksam sind Cross-Audits, bei denen Fachkräfte eines Standorts einen anderen Standort auditieren: Sie bringen einen frischen Blick mit und nehmen gute Lösungen an den eigenen Standort zurück.
Software für mehrere Standorte
Mit einer Tabelle je Standort entsteht ein Gesamtbild nur mit viel Handarbeit. In EHS Go liegen alle Standorte in einer Umgebung: Standortleitungen arbeiten in ihrem Bereich, die zentrale Arbeitssicherheit sieht alle Standorte im Vergleich, und Rollen legen fest, wer was sehen und ändern darf. Vorlagen, Checklisten und Bewertungsmaßstäbe gelten einheitlich, Maßnahmen und Fristen bleiben dem jeweiligen Standort zugeordnet.
Häufige Fragen
Kann die Verantwortung für den Arbeitsschutz an die Standortleitung übertragen werden?
Aufgaben ja, die Gesamtverantwortung nein. Die Übertragung erfolgt schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen. Die Unternehmensleitung bleibt verpflichtet, diese sorgfältig auszuwählen, zu unterstützen und zu kontrollieren.
Braucht jeder Standort einen eigenen Arbeitsschutzausschuss?
Ein Arbeitsschutzausschuss ist in jedem Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten zu bilden. Ob ein Standort ein eigener Betrieb in diesem Sinne ist, hängt von seiner Organisation ab; im Zweifel sollten Sie das mit der Aufsichtsbehörde oder dem Unfallversicherungsträger klären.
Wie lassen sich Standorte fair vergleichen?
Über einheitlich definierte Kennzahlen mit gleicher Bezugsgröße, etwa je 1.000 Beschäftigte oder je eine Million Arbeitsstunden, und über Frühindikatoren, die weniger vom Zufall abhängen als Unfallzahlen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
